AVV-Registrierung

Um für alle unsere Kunden eine im Zuge der DSGVO sichere Auftragsdatenverarbeiung zu gewährleisten, bieten wir den Abschluss eines sogenannten ADV Vertrages an. Durch diesen Vertrag werden datenschutzrechtliche Prinzipien sichergestellt.

 

Der Vertrag wird Ihnen unten stehend angezeigt. Die rechtlich gültige Ausgestaltung erfolgt auf elektronischem Weg. Dafür geben Sie Ihre Daten nachstehend selbst ein.

 

Nach dem Absenden der Anfrage, werden Ihre Daten geprüft und Sie erhalten innerhalb eines Werktages Ihr Exemplar des Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung als PDF per E-Mail. Wenn Sie ein freigeschaltetes Kundenkonto besitzen, oder eines anlegen, wird der Vertrag auch dort hinterlegt.

 

Vertragspartner-Daten Ihrer AVV Vereinbarung

 

Die hier angegebenen Daten erscheinen als Daten des Auftraggebers in der Vereinbarung. Achten Sie auf gültige Angaben. Falls Sie bereits einen aktives Kundenlogin besitzen, loggen Sie sich ein, um Ihre Kundendaten in das Formular zu übernehmen.

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Ich bestätige die Korrektheit der angegebenen Daten und  ich bestätige die Berechtigung zu haben den Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (AVV) rechtswirksam schließen zu können.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO

 

[Stand: Mai 2018]

 

Vereinbarung

zwischen dem/der

- Verantwortlicher - nachstehend Auftraggeber genannt -

und

dem Institut für Angewandte Immunologie IAI AG

Eschenweg 6

4825 Zuchwil

SCHWEIZ

vertreten durch den Geschäftsführer

Prof. Dr. Jörg Gabert

- Auftragsverarbeiter - nachstehend Auftragnehmer genannt

 

 

1. Gegenstand und Dauer des Auftrags

 

(1) Gegenstand

Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber damit beauftragt, Laboranalysen durchzuführen. Hierzu findet jeweils eine gesonderte Beauftragung per Auftragsformular statt. Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus der jeweiligen Analysevereinbarung bzw. dem jeweiligen Auftragsformular (im Folgenden Leistungsvereinbarung).

 

Da der Auftragnehmer in Erfüllung seiner Aufgaben, Daten im Auftrag, nach Weisung und im Interesse des Auftraggebers verarbeitet bzw. ein Zugriff auf personenbezogene Daten bei der Auftragserfüllung nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt die Dienstleistung als Auftragsverarbeitung nach den für den Auftraggeber einschlägigen schweizerischen, deutschen und europäischen Datenschutzgesetzen.

 

(2) Dauer

 

Dieser Vertrag beginnt frühestens am 25.05.2018 und spätestens dem Datum der (ggf. elektronischen) Ausstellung und gilt, solange der Auftragnehmer für den Auftraggeber personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Er endet jedoch nicht vor Erfüllung der Lösch- und Rückgabepflichten dieses Vertrages.

 

 

2. Konkretisierung des Auftragsinhalts

 

(1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben in der Leistungsvereinbarung.

 

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz statt. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Verarbeitung der im Rahmen der Leistungsvereinbarung übermittelten Daten in der Schweiz gilt als erteilt. Das angemessene Schutzniveau in der Schweiz ist festgestellt durch einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art. 45 Abs. 3 DS-GVO).

 

(2) Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien (Aufzählung/Beschreibung der Datenkategorien)

 

  • Personenstammdaten
  • Analysedaten/ -ergebnisse
  • Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)
  • Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)
  • Kundenhistorie
  • Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten

 

(3) Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:

 

  • Kunden/Patienten
  • Beschäftigte
  • Ansprechpartner

 

 

3. Technisch-organisatorische Maßnahmen

 

(1) Der Auftragnehmer hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu gewährleisten. Soweit eine Prüfung/ein Audit des Auftraggebers erforderlich ist und dieses einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

 

(2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1].

 

(3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

 

 

4. Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

 

(1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

 

(2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

 

 

5. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

 

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

 

a. Der Auftragnehmer ist aufgrund der Unternehmensgröße nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr Prof. Dr. Jörg Gabert, Geschäftsführer, 0041 32 685 54 62, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! benannt.

b. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.

c. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO [Einzelheiten in Anlage 1].

d. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

e. Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.

f. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

g. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

h. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses Vertrages.

 

 

6. Unterauftragsverhältnisse

 

(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

 

(2) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach Prüfung datenschutzrechtlicher Bestimmungen beauftragen. Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer sind zulässig, soweit diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten und Pflichten nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO zugrunde gelegt bzw. auferlegt werden.

 

(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.

 

(4) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.

 

 

7. Kontrollrechte des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

 

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

 

(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung geeigneter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO;

 

(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

 

 

8. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers

 

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.

a. die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen

b. die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden

c. die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen

d. die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung

e. die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde

 

(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

 

 

9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers

 

(1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).

 

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

 

 

10. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

 

(1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

 

(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Die Löschung ist auf Anforderung zu bestätigen.

 

(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

 

 

11. Haftung

 

(1) Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach der EU-DSGVO oder einer anderen Vorschrift für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist im Innenverhältnis zum Auftragnehmer allein der Auftraggeber verantwortlich.

 

(2) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig von der Haftung frei, wenn eine Vertragspartei nachweist, dass sie für den Umstand, durch den einem Betroffenen Schaden entstanden ist, nicht verantwortlich ist.

 

(3) Auf Art. 82 EU-DSGVO wird hingewiesen. 12.

 

 

Schlussbestimmungen

 

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse hat. Datensicherheitsmaßnahmen sind alle technischen und organisatorischen Sicherheits­maßnahmen, die eine Partei nach den für den Auftraggeber einschlägigen Datenschutzgesetzen getroffen hat. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung dieses Vertrags fort.

 

(2) Sofern eine Vertragspartei weiteren Geheimnisschutzregeln unterliegt und sie dies der anderen Vertragspartei zu Vertragsbeginn schriftlich mitteilt, ist auch diese Vertragspartei verpflichtet, die Geheimnisschutzregeln zu beachten.

 

(3) Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in Bezug auf Datenträger und Datenbestände des Auftraggebers ausgeschlossen.

 

(4) Für Vertragsänderungen und Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.

 

(5) Sollten einzelne Teile dieses Vertrags unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.

 

 

 

…………………………………………

Ort, Datum Auftraggeber

 

 

………………………………………....

Ort, Datum Auftragnehmer

 

Dieser Vertrag wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

 

Logdaten:

 

Vertragsanfrage/Vertragserklärung von Auftraggeber elektronisch am …, um …, von IP … erhalten. Dies gilt als Zeichnung. Vertrag gegengezeichnet und ausgestellt vom Institut für Angewandte Immunologie IAI AG, am …, um…

 

 

Anlage – Technisch-organisatorische Maßnahmen

 

 

1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

 

  • Zutrittskontrolle

Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen;

 

  • Zugangskontrolle

Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern;

 

  • Zugriffskontrolle

Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen;

 

  • Trennungskontrolle

Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit, Sandboxing;

 

  • Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;

 

 

2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

 

  • Weitergabekontrolle

Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport, z.B.: Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signatur;

 

  • Eingabekontrolle

Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, z.B.: Protokollierung, Dokumentenmanagement;

 

 

3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

 

  • Verfügbarkeitskontrolle

Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, z.B.: Backup-Strategie (online/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne;

 

  • Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO);

 

 

4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

 

  • Datenschutz-Management;

 

  • Incident-Response-Management;

 

  • Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO);

 

  • Auftragskontrolle

Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.